Nutzungsbedingungen

Stand: 26.08.2016

Änderung vom 21.07.2017: BROCKHAUS Plattform wurde umbenannt in Brockhaus Service

1. Vertragspartner und Anwendungsbereich

1.1    Lizenzgeber ist die NE GmbH, (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt). Lizenzgegenstand ist die Nutzung des Brockhaus Services, welche einen browserbasierten Online-Zugriff auf Werke der NE GmbH ermöglicht (nachfolgend die "Inhalte" genannt).

1.2    Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen sowie die Regelungen des Lizenzvertrages. Hierbei gehen etwaige individuelle Absprachen der Parteien stets vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung und werden nicht Bestandteil des Vertrages, außer der Lizenzgeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass Brockhaus der Geltung abweichender oder ergänzender Bestimmungen des Lizenznehmers nicht widerspricht.

1.3    Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Inhalt dieser Lizenzbedingungen mit Zustimmung des Lizenznehmers zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenzgebers für den Lizenznehmer zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung der Lizenzbedingungen gilt als erteilt, sofern der Lizenznehmer der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

2. Nutzungsrechte

2.1    Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer der vereinbarten Laufzeit der Nutzungslizenz das nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, nach Maßgabe dieser LIZENZBEDINGUNGEN die Inhalte über den Brockhaus Service abzurufen und den Brockhaus Service zu diesem Zweck zu nutzen.

2.2    Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, einzelne Inhalte zurückzuziehen, insbesondere dann, wenn der Lizenzgeber nicht mehr über die erforderlichen Rechte verfügt oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass solche Inhalte Rechte Dritter verletzen oder aus einem sonstigen Grund unrechtmäßig sind.

2.3    Die Nutzung oder Auswertung der Inhalte, im Ganzen oder in Teilen, durch Verkauf an Dritte, Vermietung, Verpachtung, Verleih oder in sonstiger Weise zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken, ist untersagt.

3. Zugriffsberechtigung und Nutzungseinschränkungen

3.1    Der Lizenznehmer erkennt an, dass die vertragsgegenständlichen Inhalte des Brockhaus Services urheberrechtlich geschützt sind. Dies betrifft nicht nur die inhaltlichen Werke selbst, sondern auch die Datenbanken, Datenbankwerke und sonstige urheberrechtsschutzfähige Elemente, auf die der Lizenznehmer und seine Nutzer Zugriff haben.

3.2    Die Berechtigung, auf die lizenzierten Inhalte Zugriff zu haben, ist auf die dem Lizenzgeber gemeldete(n) IP-Adresse(n) beschränkt. Soweit andere, nach dem Stand der Technik sichere Authentifizierungsverfahren verwendet werden sollen, ist dies nach Abstimmung mit dem Lizenzgeber ebenfalls möglich.

3.3    Den Nutzern ist es gestattet, die lizenzierten Inhalte über Computer-Arbeitsplätze in den physischen Räumlichkeiten des Lizenznehmers beziehungsweise über ein gesichertes Netzwerk des Lizenznehmers zu nutzen. Eingeschlossen ist das Recht, den Zugriff auch mittels eines gesicherten Fernzugriffs („Remote Access“) zu ermöglichen, sofern dies im Lizenzvertrag explizit so vereinbart ist. Ansonsten ist der Zugriff auf die lizenzierten Inhalte ausschließlich in den physischen Räumlichkeiten des Lizenznehmers gestattet.

3.4    Die öffentliche Wiedergabe oder die sonstige Zugänglichmachung der lizenzierten Inhalte an Personen der Öffentlichkeit ist untersagt.

3.5    Die Nutzung der lizenzierten Inhalte ist den berechtigten Nutzern ausschließlich in dem Umfang gestattet, in dem diese für den eigenen Gebrauch oder schulische sowie Lehr- und Forschungszwecke erforderlich ist. Berechtigte Nutzer dürfen hierzu die Inhalte durchsuchen sowie einzelne Ausdrucke oder digitale Kopien von einzelnen Artikeln oder Kapiteln, erstellen.

3.6    Die Erstellungen temporärer lokaler digitaler Kopien, welche lediglich zeitweilig erfolgen und einem integralen und wesentlichen Bestandteil eines rein technologischen Prozesses folgen (Caching) und deren alleiniger Zweck die Ermöglichung der vertragsgemäßen Nutzung der Inhalte durch den Lizenznehmer und seine berechtigten Nutzer darstellen, ist zulässig, soweit diese hierbei keine eigenständige ökonomische Bedeutung besitzen.

3.7    Soweit der Lizenznehmer und berechtigte Nutzer Teile der Inhalte für die Bereitstellung von Materialien zur Nutzung innerhalb der Institution des Lizenznehmers verwenden, so ist dies zulässig, sofern die Inhalte mit einer vollständigen Quellenangabe versehen und inhaltlich nicht verändert werden. Ausgenommen ist diese Erlaubnis für Materialien, die in ihrem Umfang einem enzyklopädischen Angebot gleichkommen oder für die eine Bezahlung erhoben wird oder die anderen gewerblichen Zwecken folgt.

3.8    Die Beteiligung und Zurverfügungstellung von Inhalten, ganz oder in Teilen, an bzw. für entgeltliche Dokumentenlieferdienste ist unzulässig.

3.9    Sofern der Lizenznehmer eine Bibliothek ist, ist es dieser ausnahmsweise erlaubt, auf Wunsch einer anderen Bibliothek einen Ausdruck eines Teils der Inhalte (z.B. einen Zeitschriftenartikel oder ein einzelnes Buchkapitel) zu erstellen und diesen im Wege der nicht-kommerziellen Fernleihe zu verschicken. Zulässig ist dabei nur der physikalische Ausdruck auf Papier. Die Erstellung einer digitalen Kopie (z.B. als PDF Dokument) ist nicht erlaubt. Zulässig ist aber eine Verwendung der „Ariel Interlibrary Loan Software“ zum Versand eines Teils der Inhalte zu einem Drucker bzw. Faxgerät der entsprechenden Empfangsbibliothek, soweit dort keine Umwandlung in ein digitales Format erfolgt (z.B. als PDF Dokument an eine E-Mailadresse).

3.10    Unzulässig ist die Vervielfältigung von Inhalten, ganz oder in Teilen, auf dauerhaften Datenträgern sowie die Weitergabe an Dritte. Ebenso ist es dem Lizenznehmer und seinen berechtigten Nutzern nicht gestattet, die Inhalte ganz oder in Teilen zum Aufbau systematischer Sammlungen oder in einem Retrieval-System zu verwenden und/oder in andere Datenformate zu übersetzen und/oder dauerhaft zu speichern, soweit das nicht durch eine Funktion innerhalb des Brockhaus Services möglich ist. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Lizenznehmer oder seine berechtigten Nutzer der Hilfe Dritter bedienen. Vorstehende Regelung stellt keine Einschränkung zwingender gesetzlicher Bestimmungen zugunsten des Lizenznehmers dar. Geringe Teile der lizenzierten Inhalte dürfen jedoch gemäß Ziffer 3.5 für eigene Zwecke gedruckt und innerhalb der Institution des Lizenznehmers erlaubnisfrei genutzt werden.

3.11    Dem Lizenznehmer und seinen berechtigten Nutzern ist es untersagt, die Inhalte mittels Robots, Spidern, Crawlern oder anderen automatisierten Download-Programmen oder anderer Hilfsmittel fortlaufend und automatisiert zu durchsuchen, zu indexieren oder abzurufen (etwa durch systematische Downloads oder den Einsatz von Retrieval-Software).

3.12    Dem Lizenznehmer und seinen Nutzern ist es untersagt, Autorennamen, Urheberrechtsvermerke sowie Hinweise auf gesetzlich geschützte Kennzeichen (wie z.B. Markennamen und Unternehmenskennzeichen), Logos und andere der Identifikation dienende oder urheberrechtlich relevante Hinweise sowie Haftungsausschlüsse, Rechtsvorbehalte etc. zu entfernen, zu verändern oder zu unterdrücken.

4. Verfügbarkeit, Wartung, Missbrauch

4.1    Die vom Lizenznehmer lizenzierten Inhalte werden durch den Lizenzgeber browserbasiert über das Internet bereitgestellt. Der Lizenzgeber stellt mit angemessenem Aufwand für die Laufzeit des Vertrages den Zugang zum Brockhaus Service sicher sowie dass die bereit gehaltene Serverkapazität und die Bandbreite ausreichen, um eine vertragsgemäße Nutzung der Inhalte zu gewährleisten. Maßstab hierbei sind Angebote vergleichbarer Art und Größe. 

4.2    Wartungsarbeiten und Pflegemaßnahmen können zur vorrübergehenden Einschränkung der Verfügbarkeit der Inhalte führen. Der Lizenzgeber wird solche erforderlichen Arbeiten möglichst zügig und reibungslos durchführen.

4.3    Für die Anbindung an das Internet und eine entsprechend ausreichende Bandbreite seiner Nutzung ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

4.4    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die zur Nutzung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell zu machen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, die Zugangsdaten geheim zu halten und bei Verlust oder bei Verdacht des unbefugten Gebrauchs der Zugangsdaten durch nicht berechtigte Dritte den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren. Der Lizenznehmer haftet insoweit für jeden einzelnen von ihm zu vertretenden Missbrauch seiner Zugangsdaten. Für Schäden, die aufgrund des Missbrauchs oder des Verlusts von Zugangsdaten beim Lizenznehmer entstehen, haftet der Lizenzgeber nur bei eigenem Verschulden.

4.5    Zur Feststellung von vertragswidrigen Nutzungen und Missbrauch ist der Lizenzgeber berechtigt, den Zugriff auf die Inhalte und die Nutzung des Brockhaus Services zu überwachen und zu protokollieren.

4.6    Für den Fall, dass der Lizenzgeber Kenntnis von einer unberechtigten oder missbräuchlichen Nutzung seiner Inhalte erhält, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer unverzüglich unterrichten bzw. bei einem Verdacht darüber informieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Lizenzgeber berechtigt, den Zugang unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entweder insgesamt oder den vertraglich vereinbarten Zugang zu sperren, bis der Verdacht ausgeräumt oder die missbräuchliche oder unberechtigte Nutzung beendet ist.

4.7    Der Lizenznehmer haftet nicht, sofern er alles aus seiner Sicht erforderliche unternommen hat, um eine vertragswidrige Nutzung durch berechtigte Nutzer oder durch Dritte zu vermeiden.

5. Gewährleistung und Leistungsstörung

5.1    Störungen der Verfügbarkeit des Zugriffs auf den Brockhaus Service berechtigen den Lizenznehmer nur dann zur Geltendmachung von Ansprüchen, wenn diese Störungen erheblich über ein noch zu tolerierendes Maß hinausgehen und der Lizenznehmer den Lizenzgeber aus diesem Grund zur Behebung der Störung innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos schriftlich aufgefordert hat. Dabei gelten für eventuelle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche die Regelungen in Ziffer 6 (Haftung), welche insoweit abschließend sind.

5.2    Sach- und Rechtsmängel hat der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist der Mangel möglichst genau zu beschreiben und alle zur Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit zu stellen. Dem Lizenzgeber ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ansprüche auf die Beseitigung nur unwesentlicher Sach- und Rechtsmängel, welche den Nutzungszweck nicht beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. Keinen Mangel stellen solche Störungen dar, die technischer Natur sind und außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers liegen (z.B. Funktionsstörungen der öffentlichen Übertragungsleitungen).

5.3    Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel, die nicht auf Vorsatz beruhen, beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.

5.4    Darstellungen in Marketingmaterialien, Leistungsbeschreibungen etc. stellen keine Garantien dar. Voraussetzung einer Garantie ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lizenzgebers.

6. Haftung

6.1    Soweit nicht die Übernahme einer Garantie vorliegt, beschränkt sich die Haftung der Parteien bei der Verletzung anderer als vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn und soweit keine Körperschäden betroffen sind. Die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

6.2    Bei Personenschäden und im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ist die Haftung nicht beschränkt.

6.3    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie etwaigen Erfüllungsgehilfen der Parteien.

6.4    Die Parteien haften nicht für Verzug oder Mängel, die nicht von ihnen zu vertreten sind (Höhere Gewalt). In diesem Fall ist die jeweilige Partei berechtigt, die Leistungserbringung für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen.

6.5    Die Parteien sichern sich gegenseitig die Einhaltung aller multimediarechtlichen Bestimmungen zu, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und stellen sich insoweit gegenseitig von jeder Haftung frei. Bei Ansprüchen Dritter haftet die jeweilige Partei im Rahmen der von ihr erbrachten Vertragsleistungen allein und ausschließlich und verpflichtet sich zur Freistellung.

6.6    Etwaige Haftungsprivilegien gemäß §§ 7-10 TMG bleiben unberührt.

6.7    Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab gesetzlichem Fristbeginn.

6.8    Der Lizenzgeber verwendet branchenübliche Mühe und Sorgfalt darauf, über den Brockhaus Service zur Verfügung gestellte Inhalte entsprechend dem derzeitigen Stand der Wissenschaft zusammenzustellen, zu verarbeiten und darzustellen. Trotz sorgfältiger Inhaltssammlung, Aufbereitung, Kontrolle und Korrektur können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Soweit dies mit dem Produkthaftungsrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, vereinbar ist, übernimmt der Lizenzgeber daher – außer bei Vorsatz – keinerlei Gewährleistung und Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte und für Schäden, die dem Vertragspartner oder berechtigten Nutzern unmittelbar oder mittelbar auf irgendeine Art aus der Nutzung der Inhalte entstehen.

6.9    Die Inhalte des Brockhaus Service enthalten Links auf Webseiten Dritter. Dem Lizenzgeber ist es nicht möglich, die rechtliche Unbedenklichkeit solcher Links ständig zu überprüfen und Einfluss auf ihren Inhalt zu nehmen. Der Lizenzgeber macht sich diesen Inhalt nicht zu Eigen und steht für deren inhaltliche und technische Qualität nicht ein.

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